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Das vereinfachte Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG ist nur zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder statthaft. Sonstiger Verwandtenunterhalt sowie Ehegattenunterhalt kann daher nur im normalen Verfahren – rückständiger Unterhalt auch im Mahnbescheidsverfahren – gerichtlich geltend gemacht werden. Der Volljährigenunterhalt kann grundsätzlich nicht im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger geltend gemacht werden, wie sich schon aus der Bezeichnung der Verfahrensart ergibt. Dies gilt auch für den Unterhalt der sogenannten privilegierten Volljährigen gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bömelburg, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 249 Rdnr. 8). Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nur dann zulässig, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist. Dies folgt schon aus der Formulierung in § 249 Abs. 1 FamFG, wonach „[a]uf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes [...]
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