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Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt nur bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei der Betrag, der sich vor Anrechnung des Kindergeldes oder der kindergeldersetzenden Leistungen (§§ 1612b, 1612c BGB) ergibt. Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass die erschwerten Rechtsverteidigungsmöglichkeiten im vereinfachten Verfahren nur bei Unterhaltsbeträgen zum Tragen kommen, die in etwa dem Existenzminimum entsprechen. Zur Definition und Höhe des Mindestunterhalts siehe die Ausführungen in Teil 7/2.2.3.1.5. Seit dem 01.01.2010 entsprechen die Beträge der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung. Durch die Begrenzung des im vereinfachten Verfahren festsetzbaren Unterhalts auf das 1,2fache des Mindestunterhalts sind verfahrensrechtlich die Höchstbeträge festgelegt. Ob auch materiell-rechtlich Unterhalt in dieser Höhe geschuldet ist, beurteilt sich [...]
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