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Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht als Familiengericht. Dies gilt unabhängig vom abstammungsrechtlichen Status des Kindes. Die frühere unterschiedliche Rechtswegzuweisung für Unterhaltsansprüche ehelicher und nicht ehelicher Kinder wurde bereits im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl I 1997, 2942) beseitigt. Die örtliche Zuständigkeit für das vereinfachte Unterhaltsverfahren bestimmt sich gem. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des das Kind vertretenden Elternteils. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit, wobei die Ausschließlichkeit jedoch nur für reine Inlandsfälle und nicht bei konkurrierender ausländischer Zuständigkeit gilt (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich auch dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, wenn ein Dritter, auf den die Unterhaltsansprüche übergegangen sind, die Festsetzung beantragt, da [...]
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