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Antragsteller können das Kind, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter (Obhutselternteil nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, alleinsorgeberechtigter Elternteil, Vormund, Pfleger oder Beistand), im Fall des § 1629 Abs. 3 BGB der Obhutselternteil, der den Unterhaltsanspruch des Kindes in Verfahrensstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend macht, oder Dritte, die den Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht (z.B. nach § 7 Abs. 4 UVG, § 94 SGB XII, § 1607 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB, § 33 SGB II) geltend machen, sein. Denkbar ist auch, dass das Kind und der Dritte, auf den der Unterhaltsanspruch teilweise übergegangen ist, den Antrag gemeinsam als Streitgenossen einreichen (Limbach/Diehl, ZKJ 2022, 214). Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB ist auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu beachten. Die Antragstellung durch das Kind selbst – anstelle des nach § 1629 Abs. 3 BGB berufenen Verfahrenstandschafters – führt daher zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens [...]
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