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Bei allen Unterhaltstiteln ist eine rückwirkende Abänderung möglich. Damit entfällt für die Vergangenheit die bisherige Rechtsgrundlage der Zahlungen an den Unterhaltsberechtigten, was dem Zuvielleistenden einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt (grundlegend und ausführlich: BGH, FamRZ 1998, 951). Der Wegfall des Rechtsgrunds ist zunächst über die Abänderungsvorschriften der §§ 238 f. FamFG zu klären, da, solange die Forderung tituliert ist, ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht (so bereits für das alte Recht: OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 352; OLG Hamm, FamRZ 1997, 431, siehe auch BGH v. 20.06.2018 – XII ZB 84/17, FamRZ 2018, 1415 Rdnr. 40 ff.). Dies gilt auch für eine Titulierung im Wege der einstweiligen Anordnung, da damit ein Vollstreckungstitel geschaffen wurde. Erst wenn dieser ggf. über § 54 FamFG oder durch eine anderweitige Entscheidung in der Hauptsache (§ 56 FamFG) geändert wurde, steht fest, dass Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden. [...]
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