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Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung stehen der Prozessbetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) und die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB), im Vordergrund. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aus Delikt die Voraussetzungen zur Abwehr laufender und zukünftiger Unterhaltsansprüche nach § 1579 BGB bzw. § 1611 BGB ebenfalls gegeben sein dürften, ist neben dem Rückforderungsbegehren immer auch ein Abänderungsverfahren bzgl. zukünftiger Ansprüche oder aber ein Feststellungsverfahren mit in die Überlegung einzubeziehen (vgl. BGH, FamRZ 1997, 483). Rückforderungsansprüche wegen Prozessbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), werden i.d.R. dann gegeben sein, wenn bereits der Titel durch falsche Angaben erschlichen wurde. Dies gilt sowohl für falsche Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch bezüglich der Erbringung geldwerter Leistungen für Dritte (vgl. BGH, FamRZ 1984, 767, 769). Ein [...]
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