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Die Frage, ob das Familiengericht zur Entscheidung zuständig ist oder (geschäftswertabhängig) die Zivilabteilung des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts, hängt davon ab, ob der betreffende Verfahrensgegenstand als güterrechtlich zu qualifizieren ist i.S.v. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 9, 261 Abs. 1 und 2 FamFG. Dies kann in Fällen mit Auslandsbezug zu erheblichen Abgrenzungsproblemen bei güterrechtsähnlichen Rechtsverhältnissen (z.B bei der Morgengabe) führen, die allerdings mit Blick auf die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts in § 266 FamFG auf die „Sonstigen Familiensachen“ deutlich entschärft worden ist. Dagegen bleibt die Frage der Qualifizierung der sonstigen Familiensachen nach § 266 FamFG gerade für die Klärung der internationalen Zuständigkeit unbeantwortet. Soweit keine unterhalts- oder güterrechtliche Zuordnung in Betracht kommt, können solche Verfahrensgegenstände jedenfalls als Zivilsache eingestuft werden, weshalb [...]
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