II. Internationale Entscheidungszuständigkeit
Über güterrechtliche Ansprüche kann ein deutsches Gericht nur entscheiden, wenn es international zuständig ist. Internationale Verträge bestehen insoweit nicht. Bilaterale Verträge regeln allenfalls die Anerkennung und Vollstreckung. Für den Bereich der EU-Mitgliedstaaten bestanden vormals noch keine Zuständigkeitszuweisungen.5 Vgl. zu den Bestrebungen der EU den Entwurf einer VO Rom IVa, Kom 2011, 126, zuletzt Wagner, NJW 2013, 1654 und Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2012, 6. Das änderte sich indessen mit dem 29.01.2019 durch zwei EU-Güterrechtsverordnungen.6 Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates v. 24.06.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO), ABl EU (v. 08.07.2016 – L 183/1), Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates v. 24.06.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der [...]