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IV. Sonderfall: Deutsch-französischer Wahlgüterstand

Siehe auch Rieck, NJW 2014, 257. Aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft („deutsch-französischer Wahlgüterstand“) wird mit Inkrafttreten zum 01.05.2013 ein in beiden Staaten gleichermaßen geltender identischer Wahlgüterstand, der in seiner Grundstruktur einem (modifizierten) deutschen Zugewinnausgleich entspricht, eingeführt.83 Frankreich hat das Ratifikationsgesetz am 28.01.2013 beschlossen, Deutschland bereits zum 23.03.2012 das Zustimmungsgesetz verkündet. Es ist zum 01.05.2013 in Kraft getreten. Das Abkommen regelt allein das auf den Güterstand anzuwendende materielle Recht, es stellt keine Rechtswahl i.S.d. internationalen Kollisionsrechts dar. Es bleibt von den Regelungen der EuGüVO unberührt. Da es lediglich sachlich-rechtliche Regelungen enthält, wird es von der EuGüVO nicht verdrängt. Den Ehegatten bleibt die materielle Rechtswahl unbenommen. Dabei [...]
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