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II. Rechtswahl nach EGBGB

Die Eheleute konnten/können ihr Güterrechtsstatut bis zum 29.01.2019 mittelbar bei Eheschließung durch Wahl ihres allgemeinen Ehewirkungsstatuts (Art. 15, 14 Abs. 2 und 3 EGBGB) oder unmittelbar durch Rechtswahl auch noch nach der Eheschließung (Art. 15 Abs. 2 und 3 EGBGB) bestimmen. Diese Möglichkeit besteht für die ab 30.01.2019 geschlossene Ehen nicht mehr, weil dann die Regelungen der EuGüVO einschlägig sind und Anwendung finden. Die Rechtswahlfolgen nach EGBGB werden jedoch für Altehen (vor dem 30.01.2019 geschlossene Ehen) weiterhin noch für lange Übergangszeit Beachtung finden und die Praxis beherrschen. Daher werden die Grundlagen der (vormaligen) Regelungen hier weiterhin dargestellt. Eine solche Wahl werden ihre Heimatrechte jedenfalls dann respektieren, wenn sie diese Möglichkeit selbst vorsehen, wie dies für Frankreich, England, Belgien, Luxemburg, die Türkei, Österreich, Rumänien, Schottland, Australien, die meisten Einzelstaaten der USA, die Schweiz, [...]
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