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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 28.07.2022

6 B 456/22

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
BeamtStG § 22 Abs. 4
VAP2.1 § 8 Abs. 2
Teil A StudO BA § 19
FHGöD § 22 Abs. 1
FHGöD § 22 Abs. 2
VwGO §123
GG Art. 19 Abs. 4
BeamtStG § 22 Abs. 4
VAP2.1 NRW § 8 Abs. 2
StudO BA NRW § 19 Teil A
FHGöD NRW § 22 Abs. 1
FHGöD NRW § 22 Abs. 2
VwGO §123
BeamtStG § 22 Abs. 4
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2

Auf die Beschwerden wird Abs. 3 der Beschlussformel des Verwaltungsgerichts wie folgt geändert: Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen [...]
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