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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 24.05.2022

1 E 558/21

Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2
RVG § 33 Abs. 2 S. 2
VV-RVG Nr. 3500
RVG § 23 Abs. 2 S. 1
RVG §23a
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2
RVG § 33 Abs. 2 S. 2
RVG-VV Nr. 3500
RVG § 23 Abs. 2 S. 1
RVG § 23a
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1
RVG § 33 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NJW 2022, 2559
NVwZ-RR 2022, 607

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Über den Antrag auf [...]
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