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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 17.06.2022

L 8 R 81/22 ER

Normen:
SGG § 29
SGG § 57 Abs. 1
SGG § 86b
SGG § 98 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Aachen. Die Verweisung des Verfahrens beruht auf §§ 98 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [...]
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