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BVerfG - Entscheidung vom 08.06.2022

2 BvC 54/19

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4

BVerfG, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 2 BvC 54/19

DRsp Nr. 2022/10764

Zulassung eines Beistands bei objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Notwendigkeit i.R.e. Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

EuWG § 26 Abs. 3 S. 3; BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4;

[Gründe]

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet. Eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG , die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, Rn. 1).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Februar 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.