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BVerfG - Entscheidung vom 25.05.2022

2 BvQ 45/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 2 BvQ 45/22

DRsp Nr. 2022/9548

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG , da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.