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BVerfG - Entscheidung vom 10.05.2021

2 BvQ 47/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 47/21

DRsp Nr. 2021/8363

Eilantrag gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung in einem Zivilverfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung und damit gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung in einem Zivilverfahren, ohne darzulegen, dass sie ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde, weil bereits diese Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für sie zu Folge hätte, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1846/01 -, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.