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BVerfG - Entscheidung vom 30.09.2022

1 BvR 336/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IfSG § 20 Abs. 8 S. 1
IfSG § 20 Abs. 8 S. 2
IfSG § 20 Abs. 8 S. 3
IfSG § 20 Abs. 8 S. 4
IfSG § 20 Abs. 9
IfSG § 20 Abs. 10
IfSG § 20 Abs. 11
IfSG § 20 Abs. 12
IfSG § 20 Abs. 13
IfSG § 33 Nr. 1
IfSG § 33 Nr. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IfSG § 20 Abs. 8 S. 1-4
IfSG § 20 Abs. 9
IfSG § 20 Abs. 10
IfSG § 20 Abs. 11
IfSG § 20 Abs. 12
IfSG § 20 Abs. 13
IfSG § 33 Nr. 1-2
IfSG § 33 Nr. 1-2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 336/21

DRsp Nr. 2022/17361

Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern in Betreuungseinrichtungen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

IfSG § 33 Nr. 1 -2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die näher bezeichneten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG ), die ursprünglich durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148 ) dort eingefügt wurden.

1. Die minderjährigen Beschwerdeführenden besuchten jedenfalls bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde entweder eine Schule oder wurden in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreut; bei einem Teil von ihnen war eine solche Betreuung von den jeweiligen Sorgeberechtigten gewünscht. Bei den übrigen Beschwerdeführenden handelt es sich ‒ jedenfalls bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde ‒ entweder um allein oder gemeinsam sorgeberechtigte Eltern der zum vorgenannten Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden. Die beschwerdeführenden Eltern sehen sich vor allem in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt; für die minderjährigen Beschwerdeführenden werden Verletzungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 , Art. 11 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend gemacht.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Die Verfassungsbeschwerde des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers zu 2) ist unzulässig, weil entgegen der Notwendigkeit, bei veränderten Umständen nachträglich zum Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7 f.), sowohl Ausführungen dazu fehlen, ob der Beschwerdeführer weiterhin von den angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, als auch dazu, ob er die Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen fortführen will, nachdem er nicht mehr durch seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 1), gesetzlich vertreten wird. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) die Verletzung in eigenen Grundrechten gerade darauf gestützt hat, dass sie Sorgeberechtigte des Beschwerdeführers zu 2) war, ist der genannten Darlegungslast ebenfalls nicht genügt.

b) Ob für die Beschwerdeführenden zu 17) und 31) in der Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) zur gegenwärtigen Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen vorgetragen worden ist und ob wegen unterbliebenen Vortrags zur weiteren Entwicklung der zunächst nicht näher konkretisierten Betreuung in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG der nachträglichen Darlegungslast entsprochen wurde, bedarf keiner Entscheidung. Denn ihre Verfassungsbeschwerde ist aus den Gründen des Beschlusses des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 ( 1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Das gilt auch für die übrigen minderjährigen Beschwerdeführenden, die in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG betreut werden, und insoweit für ihre beschwerdeführenden Eltern beziehungsweise Elternteile.

c) Soweit die übrigen (noch) minderjährigen Beschwerdeführenden eine Schule besuchen, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil deren Begründung die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt. Für die schulpflichtigen Kinder wird bereits der Regelungsinhalt der angegriffenen Vorschriften wesentlich verkannt, weil angenommen wird, bei Ausbleiben des Auf- und Nachweises einer Masernimpfung trete ein Betreuungs- und Aufnahmeverbot ein. Das ist nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch für die Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Eltern (auch) schulpflichtiger Kinder. Auf den hier ersichtlich für die verfassungsrechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstand, dass die Eltern nicht wie bei Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG durch ein drohendes Betreuungsverbot, sondern durch eine Bußgeldbewehrung zur Vornahme der Masernimpfung veranlasst werden sollen, gehen die Beschwerdeführenden in der Verfassungsbeschwerde selbst nicht ein.

Da die Verfassungsbeschwerde ohnehin aus den vorgenannten Gründen erfolglos bleibt, bedarf keiner Entscheidung, ob sie schon deshalb insgesamt unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.