BVerfG, Beschluss vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 546/22, 2 BvR 547/22, 2 BvR 923/22
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in hier vorliegend verbundenen Verfahren
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die in den Verfahren 2 BvR 546/22 und 2 BvR 923/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1004/22, 2 BvR 1307/22, 2 BvR 1308/22, 2 BvR 1251/22, 2 BvR 1447/22, 2 BvR 1448/22, 2 BvR 1474/22, 2 BvR 1467/22, 2 BvR 1508/22, 2 BvR 1509/22, 2 BvR 1516/22, 2 BvR 1628/22, 2 BvR 1630/22, 2 BvR 1748/22, 2 BvR 1749/22, 2 BvR 1857/22, 2 BvR 1858/22 und 2 BvR 1859/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch darüber hinaus nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.