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BVerfG - Entscheidung vom 12.01.2022

2 BvR 2236/21

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 1
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 1-2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 1-2

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 2236/21

DRsp Nr. 2022/2721

Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richter

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt - nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 1 -2;

[Gründe]

I.

Über die Besetzungsrüge ist von Amts wegen zu entscheiden. Der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sind nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis.

Eine Richterin oder ein Richter des Bundesverfassungsgerichts sind von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen, wenn sie an der Sache beteiligt sind, in einer besonderen Nähe zu einem Beteiligten stehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen.

Umstände, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG genannten entsprächen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorgenommene Verweis auf einen "Verstoß gegen EU-Vorgaben" ist von vornherein nicht geeignet, einen Mitwirkungsausschluss im Sinne des § 18 BVerfGG zu begründen.

Die Kammer kann daher unter Mitwirkung ihrer Mitglieder auch über die Frage des Mitwirkungsausschlusses befinden (vgl. BVerfGE 133, 163 <165 Rn. 12>).

II.

Auch über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein entscheiden. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).

Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin pauschal sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts - auch solche, die nicht zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde berufen sind - als befangen ablehnt (vgl. für die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2020 - 1 BvQ 114/20 -, Rn. 1).

Daher kann die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit der Sachentscheidung erfolgen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April2019 -1 BvR30/19 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 1). Es bedarf auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 334/20 7 T 117/20