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BVerfG - Entscheidung vom 24.11.2020

1 BvR 2318/19

Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1666 Abs. 1
FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
BGB § 1666 Abs. 1
FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 2
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BGB § 1666 Abs. 1
FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 2

Fundstellen:
FamRZ 2021, 749

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2318/19

DRsp Nr. 2021/2863

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Voraussetzungen einer Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG ; Mitwirkung von Verfassungsrichtern an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers; Begründungsobliegenheit kindschaftsrechtlicher letztinstanzlicher Entscheidungen; Verletzung des Elternrechts des Vaters mehrerer in einem Sorgerechtsverfahren betroffener Kinder durch fachgerichtliche Auflagen ohne weitere Begründung unter Verweis auf § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ; Verpflichtung zur psychiatrischen Behandlung und gegebenenfalls ärztlichen Behandlung eines der Kinder

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Paulus, die Richterinnen Baer und Britz sowie den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 - 12 UF 124/17 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) insoweit in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes , als ihm zum einen aufgegeben worden ist, den Beschwerdeführer zu 3) unverzüglich psychiatrisch untersuchen zu lassen und diesen in eine gegebenenfalls ärztlich empfohlene psychologische, psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung zu geben (Ziffer 1 des Beschlusses), sowie ihm zum anderen aufgegeben worden ist, dem zuständigen Jugendamt im Abstand von vier Monaten Berichte des behandelnden Arztes sowie Informationen über den aktuellen Entwicklungsstand der Beschwerdeführenden zu 2), zu 3) und zu 4) schriftlich zukommen zu lassen (Ziffer 2 des Beschlusses).

3.

Der vorstehend genannte Beschluss wird in seinen Ziffern 1 und 2 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

4.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zu 1) ein Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1 ; FamFG § 38 Abs. 4 Nr. 2 ;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführer, ein Vater und seine drei minderjährigen Kinder, wenden sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen in Sorgerechtsentzugs- und Umgangsrechtsverfahren, unter anderem gegen die Anordnung von Auflagen gegenüber dem Vater im Zuge der Rückübertragung entzogener Teile der elterlichen Sorge für zwei bis dahin fremduntergebrachte Kinder.

1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Vater der aus der Ehe mit der Mutter hervorgegangenen Beschwerdeführer zu 2) bis 4), seinen 2005, 2006 und 2010 geborenen Kindern.

Aufgrund von Erkenntnissen des mit der Diagnostik für den Beschwerdeführer zu 3) betrauten Hamburger Kinderhauses unter anderem über eskalierende Konflikte zwischen der Mutter und den Kindern sowie gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Eltern und sowie angesichts der Einschätzung des Kinderhauses, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zu 3) um ein emotional hochgradig geschädigtes Kind handele, leitete das Familiengericht im Dezember 2013 das der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Hauptsacheverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge ein. Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte im Februar 2014 die Inobhutnahme der Beschwerdeführenden zu 2) und 3) durch das Hamburger Jugendamt. Sie wurden in zuletzt unterschiedlichen Einrichtungen der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein untergebracht. Die Beschwerdeführerin zu 4) verblieb im Haushalt der Eltern.

Im März 2014 entzog das Familiengericht den Eltern im Wege einstweiliger Anordnung weite Teile der elterlichen Sorge, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die beiden fremduntergebrachten Kinder und ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Hamburg an. Die Beschwerden und sonstige eingelegte Rechtsbehelfe der Eltern dagegen wies das Hanseatische Oberlandesgericht zurück.

b) In dem alle drei Kinder betreffenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge bestellte das Familiengericht den Kindern einen Verfahrensbeistand und hörte die Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt, teils mehrfach, an. Zudem beauftragte es ein (erstes) Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführenden zu 2) und 3) hörte das Gericht im Mai 2017 an. Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 13. Juni 2017 entzog das Familiengericht den Eltern die bereits vorläufig entzogenen Teile der elterlichen Sorge für die beiden älteren Kinder auch in der Hauptsache und ordnete im Umfang der Entziehung Pflegschaft durch das Jugendamt Hamburg an. Zur Begründung führte es aus, beide Kinder zeigten nach Einschätzung des Sachverständigen Verhaltensauffälligkeiten im sozio-emotionalen Bereich und deutliche Unsicherheiten und Ängste. Beide Kinder und der Beschwerdeführer zu 1) hätten das häusliche Umfeld als weiterhin geprägt von permanenten und lautstark geführten elterlichen Auseinandersetzungen geschildert. Die Eltern seien zur Abwendung der Gefährdung nicht in der Lage, weil es ihnen nicht gelinge, den eigenen Anteil an dem seelischen Zustand ihrer Kinder wahrzunehmen, das Ausmaß der seelischen Verunsicherung ihrer Kinder zu erkennen und ihr Verhalten daran auszurichten. Der Sorgerechtsentzug sei zur Abwendung der Gefahr auch erforderlich. Bezüglich der Beschwerdeführerin zu 4) wurde von familiengerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen, weil diese seit mehr als drei Jahren ‒ zeitweilig mit beiden Elternteilen ‒ in Ägypten lebe und deshalb Feststellungen zu ihrem aktuellen Zustand nicht möglich seien. Mitte 2017 kehrte der Beschwerdeführer zu 1) wohl ohne seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin zu 4) wieder nach Hamburg zurück.

c) In dem auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Ehefrau eingeleiteten Beschwerdeverfahren äußerte die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrer Anhörung vom 15. März 2019 den Wunsch, in den Haushalt des Beschwerdeführers zu 1) zurückzukehren; eine Anhörung des Beschwerdeführers zu 3) erfolgte nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht beauftragte daraufhin den bisherigen Sachverständigen mit einer Nachbegutachtung zu der Frage, ob eine Rückkehr der Kinder in den Haushalt des (von der Mutter räumlich getrenntlebenden) Beschwerdeführers zu 1) eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1) gegenüber diesem Sachverständigen wies das Hanseatische Oberlandesgericht zurück, entließ den Sachverständigen aber wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers zu 1) und beauftragte einen neuen Sachverständigen.

Nachdem die Beschwerdeführenden zu 2) und 3) ohne Einverständnis der Ergänzungspflegerin im Anschluss an einen Ferienumgang im Juli 2019 eigenmächtig im Haushalt des Beschwerdeführers zu 1) verblieben, wo sie seitdem leben, beantragte die Ergänzungspflegerin im August 2019 die Aufhebung der Pflegschaft für die Kinder. Das Beschwerdegericht hörte am 4. September 2019 den Beschwerdeführer zu 1) sowie Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich an. Der im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige erstattete mündlich sein Gutachten nach Aktenlage. Der Beschwerdeführer zu 1) sowie die Ergänzungspflegerin beantragten die Aufhebung der Pflegschaft.

Mit angegriffenem Beschluss vom 4. September 2019 übertrug das Hanseatische Oberlandesgericht unter Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts die entzogenen Teile der elterlichen Sorge für die Beschwerdeführenden zu 2) und 3) auf die Eltern zurück. Dem Beschwerdeführer zu 1) gab es auf, den Beschwerdeführer zu 3) unverzüglich psychiatrisch untersuchen zu lassen und das Kind in eine gegebenenfalls ärztlicherseits empfohlene psychologische, psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung zu geben (Ziff. 1) sowie dem zuständigen Jugendamt im Abstand von vier Monaten Berichte des behandelnden Arztes sowie Informationen über den aktuellen Entwicklungsstand der Kinder, insbesondere in schulischer, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht, schriftlich zukommen zu lassen (Ziff. 2). Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wurde abgesehen und zugleich entschieden, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht begründete den angegriffenen Beschluss unter Verweis auf § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG nicht. Es sei gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben worden beziehungsweise widerspreche der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten.

2. Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung diverser Grundrechte, unter anderem von Art. 6 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG . Sie tragen unter anderem vor, die angeordneten Maßnahmen griffen in ihre Rechte aus Art. 6 GG ein, ohne dass sich aus der angegriffenen Entscheidung eine Begründung, insbesondere die Darlegung einer den Eingriff rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung, entnehmen ließe. Außerdem rügen sie unzureichende Ermittlungen und Feststellungen zu dem "Organisationsversagen" staatlicher Organe in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren und machen die als rechtswidrig angesehene Unterbringung der Kinder außerhalb des Wohnorts, die Organisation sowie die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch Jugendämter in Hamburg und hier insbesondere die Ausübung von hoheitlicher Gewalt durch Hamburger Tarifangestellte sowie die Unzuständigkeit der Gerichte in Schleswig-Holstein in Umgangsrechtsverfahren geltend.

3. Jedenfalls der Beschwerdeführer zu 1) hat beantragt festzustellen, dass Präsident Harbarth, die Richterinnen Baer und Britz sowie die Richter Paulus und Radtke von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind; zudem lehnt er sie wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

4. Die Landesregierung der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Akten des Ausgangsverfahrens zum Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

Die Kammer entscheidet in der Besetzung mit Präsident Harbarth, Richterin Britz und Richter Radtke.

1. Diese sind nicht nach § 18 Abs.1 Nr. 2 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Bei der Beteiligung an anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine zum Ausschluss führende vorausgegangene Tätigkeit in derselben Sache im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 2253/20 -, Rn. 3). Eine solche liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn die Tätigkeit im gegenständlichen verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren erfolgte (vgl. BVerfGE 152, 332 <336 Rn. 9> m.w.N.; stRspr). Dazu gehören andere verfassungsgerichtliche Verfahren nicht, mögen sie auch teilweise denselben Lebenssachverhalt wie das gegenständliche betreffen.

2. Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zu 1) ist hinsichtlich sämtlicher abgelehnter Richterinnen und Richter offensichtlich unzulässig. Er kann daher durch die Kammer in der vorstehend genannten Besetzung und ohne Einholung von Stellungnahmen der Abgelehnten beschieden werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 f. Rn. 12> m.w.N.; stRspr).

a) Soweit der Beschwerdeführer zu 1) Präsident Harbarth, Richterin Britz und Richter Radtke für befangen erachtet, ist die Begründung seines Ablehnungsgesuchs offensichtlich ungeeignet, deren Ausschluss zu rechtfertigen und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>).

Die Ablehnung der genannten Richter stellt in der Sache allein darauf ab, dass diese bereits über frühere Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers in einer Weise entschieden haben, die er für fehlerhaft hält. Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG von vornherein nicht abgeleitet werden. Nach der auch bei Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachtenden Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG (oben 1.) führt allein die Äußerung eines Mitglieds des Verfassungsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>).

b) Soweit sich der Ablehnungsantrag gegen den Richter Paulus und die Richterin Baer richtet, ist er unzulässig, weil diese nicht Mitglieder der 1. Kammer und daher nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Elternrechts des Beschwerdeführers zu 1) angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ).

1. Die angegriffene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit, als ihm die den Ziffern 1 und 2 des Beschlusses genannten Verhaltensweisen ohne eine dies tragende Begründung aufgegeben worden sind.

a) aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 <88>). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 34, 165 <184>). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.). Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84,168 <180>; 107, 150 <173>).

bb) Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht (vgl. BVerfGE 24, 119 <143 f.>). Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>). Dabei bestimmen sich die Schutzmaßnahmen nach dem Ausmaß des elterlichen Versagens und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>; 103, 89 <107>). Jede zum Zwecke der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung getroffene staatliche Maßnahme muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 76, 1 <50 f.> m.w.N.).

cc) In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>; 15, 509 <515 f.>) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>).

dd) Mit diesen materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N., jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG ). Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23). Bei weniger schwerwiegenden, nicht an Art. 6 Abs. 3 GG zu messenden Eingriffen in das Elternrecht können solche Feststellungen jedenfalls dann nicht vollständig unterbleiben, wenn ansonsten nicht beurteilt werden kann, ob die Fachgerichte bei der Anwendung des Fachrechts eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und vom Umfang seines Schutzbereichs zugrunde gelegt haben (zum Maßstab BVerfGE 72, 122 <138> m.w.N.; BVerfGK 15, 509 <516>). Das gilt unter den genannten Voraussetzungen im Einzelfall auch für letztinstanzliche Entscheidungen, die ansonsten von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 81, 97 <106>; 94, 166 <210>; 118, 212 <238>; stRspr). Ausnahmsweise kann eine Begründungsobliegenheit bei solchen Entscheidungen bestehen, wenn mit Grundrechtseingriffen verbundene Anordnungen erstmals in der das Verfahren abschließenden Instanz erfolgen oder wenn allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Verfahrensgrundsätze dies erfordern (zu Letzterem BVerfGE 118, 212 <238 f.>).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang das Elternrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG . Die in Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses angeordneten Sorgerechtsmaßnahmen greifen in sein Elternrecht ein, ohne dass erkennbar wäre, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

aa) Wegen des Verzichts auf Entscheidungsgründe lässt sich weder erkennen, ob die für Maßnahmen nach § 1666 BGB fachrechtlich erforderliche Kindeswohlgefährdung im Ausgangsverfahren vorlag, noch, ob die dem Beschwerdeführer zu 1) auferlegten Maßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Ob die hierzu vom Fachgericht getroffenen Feststellungen und Bewertungen sowie die Gestaltung des Ausgangsverfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen, unter denen der Eingriff in das Elternrecht gerechtfertigt sein kann, gerecht werden, lässt sich somit anhand der angegriffenen Entscheidung nicht feststellen.

Zwar ergeben sich aus den Feststellungen vorangegangener Sorgerechtsentscheidungen des Familiengerichts vom 6. März 2014 und 13. Juni 2017, der Berichte der Jugendhilfeeinrichtungen sowie den Stellungnahmen des Jugendamtes Anhaltspunkte, die auf eine auch gegenwärtig noch bestehende, nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls der beschwerdeführenden Kinder zu 2) und 3) im Haushalt des Beschwerdeführers zu 1) schließen lassen und dann grundsätzlich Maßnahmen nach § 1666 BGB begründen könnten. Allerdings hat der mit der Nachbegutachtung beauftragte (zweite) Sachverständige im Erörterungstermin am 4. September 2019 angegeben, nach Aktenlage bestehe derzeit jedenfalls für die Beschwerdeführerin zu 2) im väterlichen Haushalt keine Kindeswohlgefährdung. Für den Beschwerdeführer zu 3) empfahl er zwar eine kinderpsychiatrische Untersuchung, nähere Ausführungen zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung lassen sich dem Vermerk jedoch nicht entnehmen.

Da der im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige eine Kindeswohlgefährdung bei der Beschwerdeführerin zu 2) verneint hat, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Hanseatische Oberlandesgericht die in Ziffer 2 des Beschlusses auferlegte Informationspflicht auf die Beschwerdeführerin zu 2) erstreckt. Zwar schließt die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf hier eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49 m.w.N.). Der angegriffenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, weshalb es der Einschätzung des psychologischen Sachverständigen nicht gefolgt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht über eine anderweitige verlässliche Grundlage für seine Einschätzung verfügt.

Zu der Situation der Beschwerdeführerin zu 4), auf die sich als "Betroffene zu 2" des Ausgangsverfahrens die Informationsanordnung des angegriffenen Beschlusses ebenfalls bezieht, finden sich in dem Protokoll über den Termin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 4. September 2019 keinerlei Angaben. Worauf sich die angeordnete Maßnahme insoweit stützt, lässt sich nicht erkennen.

bb) Den Verzicht auf eine Begründung der in Ziffern 1 und 2 angeordneten Maßnahmen konnte das Hanseatische Oberlandesgericht im Übrigen auch einfachrechtlich nicht auf § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG stützen. Im Ausgangsverfahren lagen die tatsächlichen Voraussetzungen insoweit offensichtlich nicht vor. Weder dem angegriffenen Beschluss noch den Akten des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 1) die gerichtliche Anordnung der Maßnahme im Vorfeld beantragt oder sein Einverständnis dazu zum Ausdruck gebracht hätte. Sein Einvernehmen und das der Ergänzungspflegerin bezogen sich ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 4. September 2019 lediglich auf die Rückübertragung der elterlichen Sorge und die kinderpsychiatrische Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers zu 3), aber weder auf die gerichtliche Anordnung dieser noch auf weitere flankierende Maßnahmen. Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht allein aus dem Einverständnis des Beschwerdeführers zu 1), seinen Sohn kinderpsychiatrisch untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen, auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG geschlossen haben, so läge dem ein Verständnis der Regelung zugrunde, das bei das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ) betreffenden Endentscheidungen auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts beruhte.

2. Auf der Grundlage der im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorliegenden Erkenntnisse bestünden im Übrigen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung, soweit das Hanseatische Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer zu 1) die kinderpsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu 3) aufgegeben hat. Selbst wenn dessen Untersuchung und Behandlung wegen einer Kindeswohlgefährdung geboten gewesen wäre, ist die gerichtliche Anordnung zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Beschwerdeführer zu 1) alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 39; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, Rn. 29). Der Beschwerdeführer zu 1) hat im Erörterungstermin am 4. September 2019 sein ausdrückliches Einverständnis mit dieser vom Sachverständigen empfohlenen Untersuchung und Behandlung erklärt und angegeben, es wäre bereits eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderpsychiater erfolgt. Feststellungen dazu, weshalb zu befürchten sein könnte, dass er sich nicht an seine Zusicherung halten werde, lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen.

3. Die angegriffene Sorgerechtsentscheidung vom 4. September 2019 beruht auch auf den dargelegten Verstößen gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers zu 1). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht bei hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts des Beschwerdeführers zu 1) eine andere, für diesen günstigere Entscheidung getroffen hätte.

4. Ob die Anwendung des § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG im Ausgangsverfahren gegen das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil dessen rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen offensichtlich nicht vorlagen, kann dahinstehen. Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.

Es kann weiter dahinstehen, ob der Beschwerdeführer zu 1) durch diese Entscheidung auch in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten verletzt wird, weil der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer zu 1) bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

5. Der angegriffene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2019 ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ).

Das Hanseatische Oberlandesgericht wird im fortzusetzenden fachgerichtlichen Verfahren nicht nur die verfassungsrechtlichen Erfordernisse ausreichend konkreter Feststellungen zu Art und Schwere der Kindeswohlgefährdung und zur Verhältnismäßigkeit der gerichtlichen Maßnahmen sowie die konkreten Begründungsanforderungen in den Blick nehmen müssen. Es wird darüber hinaus auch in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung eine persönliche Anhörung des mittlerweile 14-jährigen Beschwerdeführers zu 3) in Betracht zu ziehen haben (§ 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG ).

6. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen.

Soweit der Beschwerdeführer zu 1) allein die Verfassungsbeschwerde auch im Namen seiner jüngsten Tochter, der Beschwerdeführerin zu 4), eingelegt hat, fehlt es wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge an einer wirksamen Vertretung der Minderjährigen (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Soweit die weiteren minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführerin zu 2) und der Beschwerdeführer zu 3), die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffene Entscheidung vom 4. September 2019 im eigenen Namen erhoben haben, genügt ihre Begründung bereits deshalb nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen, weil nicht dargelegt wird, in welcher Weise sie durch die angegriffene Entscheidung beschwert sind. Da der Beschluss unmittelbar lediglich dem Beschwerdeführer zu 1) Pflichten aufgibt, liegt eine eigene nachteilige Betroffenheit der Kinder auch nicht derart auf der Hand, dass auf eine Begründung dazu verzichtet werden konnte.

Die gegen die übrigen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführenden genügt insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb ebenfalls unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Rendsburg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 227/18
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 275/18
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 272/18
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 192/18
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 71/17
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 214/15
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 204/13
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 204/13
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 204/13
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 205/15
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 205/15
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 205/15
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 213/15
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 213/15
Vorinstanz: AG Meldorf, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 213/15
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 155/15
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 30/14
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 30/14
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 03.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 132/14
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 63/14
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 103/13
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UFH 4/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 130/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 124/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 124/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 124/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 124/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 124/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UFH 5/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UFH 5/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UFH 124/19
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 141/19
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 72/19
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 72/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 235/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 234/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 234/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 234/18
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 155/18
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 28/18
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 65/17
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 65/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 198/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 198/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 80/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 59/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 52/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 202/13
Fundstellen
FamRZ 2021, 749