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BVerfG - Entscheidung vom 22.11.2022

2 BvQ 92/22

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 2 BvQ 92/22

DRsp Nr. 2022/17632

Unzulässig isolierter Eilantrag in einer strafprozessualen Sache mangels hinreichender Darlegungen; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Tenor

Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Der Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2022 war aufzuheben, weil er erging, ohne dass das gegen die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats gestellte Ablehnungsgesuch beschieden wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvC 4/18 -, Rn. 1).

II.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Antragstellers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind und weil der Antrag missbräuchlich ist.

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen, noch aufgrund des von dem Antragsteller formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Antrag ist somit offensichtlich unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Antragsteller mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17>). Darüber hinaus ist der Antrag als missbräuchlich zu bewerten. Der Antragsteller stellte bereits in der Vergangenheit mehrere unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. hierzu BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen ebenso wie vorliegend in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil er unzulässig ist. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG , da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.