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BVerfG - Entscheidung vom 11.08.2022

1 BvR 1462/21

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1462/21

DRsp Nr. 2023/14491

Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LAG München, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 236/18
Vorinstanz: LAG München, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 236/18
Vorinstanz: LAG München, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 236/18
Vorinstanz: LAG München, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 236/18
Vorinstanz: LAG München, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 236/18