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BVerfG - Entscheidung vom 07.06.2021

1 BvR 507/21

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 507/21

DRsp Nr. 2021/10935

Unzulässigkeit einer nicht fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ) wurden nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf und gehöre insofern zum Rechtsweg. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtsweges" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann noch Zweifel bestehen sollten, wie sich dies auf die Frist zur Einlegung der Bundesverfassungsbeschwerde auswirkt, erschiene es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Speyer, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 236/19
Vorinstanz: AG Speyer, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 236/19