Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 22.07.2022

2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22

DRsp Nr. 2022/11665

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

[Gründe]

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 584 StVK 112/22
Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 584 StVK 83/22
Vorinstanz: LG Berlin, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 584 StVK 121/22
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 599 StVK 70/21
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 599 StVK 132/21
Vorinstanz: KG, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ws 72/22
Vorinstanz: KG, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ws 93/22