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BVerfG - Entscheidung vom 09.02.2022

2 BvR 2258/21

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 2258/21

DRsp Nr. 2022/3475

Ablehnungsgesuch gegen Richter aufgrund ihrer Beteiligung an zuvor angestrengten abgelehnten Verfahren

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer, Britz, Ott, Hermanns, Kessal-Wulf, Langenfeld und Wallrabenstein sowie gegen die Richter Paulus, Radtke, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer, Britz, Ott, Hermanns, Kessal-Wulf, Langenfeld und Wallrabenstein sowie gegen die Richter Paulus, Radtke, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterinnen Baer, Britz, Ott, Hermanns und Langenfeld sowie der Richter Paulus, Radtke und Müller ergibt sich daraus, dass diese Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht an.

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie des Richters Huber ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf ein voriges, ihn betreffendes Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnten Richterinnen und Richter der 2. Kammer des Zweiten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

2. Die gegen die ehemaligen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts Hassemer, Osterloh, Mellinghoff, Broß und Eichberger und gegen Richterinnen und Richter anderer Gerichte gerichteten Ablehnungsgesuche bedürfen keiner Entscheidung, da hierfür das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig ist und offensichtlich auch diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts berufen sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VerfGH Berlin, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VerfGH
Vorinstanz: VerfGH Berlin, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VerfGH