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BVerfG - Entscheidung vom 09.12.2020

1 BvR 2360/20

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG §18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2360/20

DRsp Nr. 2021/1105

Geeignetheit der Begründung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG §18 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 2. Kammer des Ersten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig ist.

III.

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).

Das ist bei sämtlichen der Verfassungsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht hier und in weiteren Fällen befasst, der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.