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LAG München - Entscheidung vom 13.12.2021

3 TaBV 59/21

Normen:
ArbGG § 100
BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 76 Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 100
BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 76 Abs. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BeckRS 2021, 44242

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.09.2021 - 31 BV 210/21 - teilweise zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden abgeändert und Herr Vorsitzender Richter [...]
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