Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 22.07.2021

2 BvC 12/21

Normen:
BVerfGG § 96a Abs. 2
BWahlG § 18 Abs. 4 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 12/21

DRsp Nr. 2021/12024

Verwerfung der Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl. Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 96a Abs. 2 ; BWahlG § 18 Abs. 4 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen. Am 13. Juli 2021 hat Herr R. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

II.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und einer zureichenden Begründung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.