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§ 96 a (Beschwerdeberechtigte; Frist)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

(1)  Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2)  Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen. (3)  § 32 findet keine Anwendung.





 Stand: 01.02.2024