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BSG - Entscheidung vom 08.07.2021

B 3 P 10/21 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen B 3 P 10/21 B

DRsp Nr. 2021/11510

Vertretungszwang vor dem BSG Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Verfahrensbeteiligten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.4.2021 mit einem an das LSG gerichteten und am 2.7.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4.5.2021 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 24.4.2021 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG am 25.5.2021 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 P 25/19
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 P 12/19