Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 06.01.2021

B 14 AS 99/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB I § 60 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 99/20 BH

DRsp Nr. 2021/3854

Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Mitwirkung Nichtvorlage von Kontoauszügen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB I § 60 Abs. 2 ;

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die hier streitbefangene Frage der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Mitwirkung weder Anlass, wenn auf die Nichtvorlage von Kontoauszügen (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2) und Belegen zur Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten abgestellt wird, noch wenn es auf die Einreichung von Vordrucken (vgl § 60 Abs 2 SGB I sowie BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3) ankommt. Dass die Aufklärung des Sachverhalts durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten erheblich erschwert werden muss, ist schon durch § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I vorgegeben und ihre Beurteilung im Übrigen grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in einer Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrunds nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO wegen einer unvorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank erfolgreich dargelegt werden könnte; den Ablehnungsantrag gegen den S. hat der Senat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen. Die Entscheidung des LSG durch Beschluss nach vorheriger Anhörung der Klägerin steht im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG .

Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 35/18
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 578/17