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BSG - Entscheidung vom 11.03.2021

B 12 KR 80/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 80/20 B

DRsp Nr. 2021/6612

Verbeitragung der Abfindung einer Direktversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die Abfindung einer Direktversicherung.

Der Kläger war bei den britischen Stationierungskräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und während dieser Zeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über seinen Arbeitgeber in einem Gruppenversicherungsvertrag versichert. Er war während der gesamten Versicherungsdauer weder Versicherungsnehmer noch Beitragszahler. Anlässlich der Beendigung dieser Beschäftigung vor Vollendung des 59. Lebensjahres erhielt der Kläger antragsgemäß die Deckungsrückstellung in Höhe von 52 520,90 Euro ausgezahlt. Die Beklagte hat hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Klage und Berufung dagegen sind erfolglos geblieben. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag stelle eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dar. Die Lebensversicherung habe im Hinblick auf den vereinbarten Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres) zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gedient. Die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlte Deckungsrückstellung sei eine Entschädigung für die Aufgabe der Anwartschaft durch den Arbeitnehmer. Dadurch gehe der Charakter der Kapitalleistung als Versorgungsbezug nicht verloren. Dagegen sprächen auch weder das Alter des Klägers (59 Jahre) bei Auszahlung noch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis (LSG Urteil vom 17.9.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist § 229 SGB V Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 i.V.m. Satz 3 (überhaupt) anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufnimmt und sich durch diese Beschäftigung selbst unterhält bzw. versorgt?"

"Setzt die Gewährung eines Versorgungsbezugs voraus, dass ein gewisses Lebensalter, nämlich (zumindest) das 60. Lebensjahr, erreicht ist?"

"Setzt die Gewährung eines Versorgungsbezugs voraus, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt wird?"

"Geht der Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug bei einer vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung verloren, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht?"

"Geht der Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug bei einer vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung verloren, wenn die Versorgung des Betroffenen durch die Einkünfte in einem Beschäftigungsverhältnis gesichert ist?"

Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dargelegt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8 S 17). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Auf eine solche Rechtsprechung muss eine Beschwerde eingehen.

Der Kläger behauptet in der Beschwerdebegründung, dass die Fragen durch die Entscheidung des BSG vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R (SozR 4-2500 § 229 Nr 16) noch nicht geklärt seien. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass "Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird, nun dahin zu beantworten (ist), dass der Charakter dieser (Kapital)Leistung als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht". Auch in der Entscheidung des BSG vom 20.8.2014 - B 12 KR 110/13 B - sei lediglich festgestellt, dass der "Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug bei einer vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung nicht nachträglich verloren geht". Damit seien seine Fragen nicht geklärt.

Die Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus den Entscheidungen stellt jedoch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Der Kläger zeigt weder den Kontext der jeweiligen Entscheidung auf noch beschäftigt er sich damit, inwiefern sich aus den Urteilen Anhaltspunkte auch für andere als die entschiedenen Fallkonstellationen ergeben können. Soweit der Kläger unter kursorischem Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - geltend macht, dass der "Alterssicherungszweck" von besonderer Bedeutung sei und deshalb für das Vorliegen eines Versorgungsbezugs das Erreichen eines gewissen Alters (Leistung nach dem 60. Lebensjahr) sowie die Sicherung des Lebensstandards im Alter im Vordergrund stehen müssten, setzt er sich nicht mit der Unterscheidung des BSG zwischen dem beim Abschluss der Lebensversicherung vereinbarten Versorgungszweck und dem bei Auszahlung tatsächlich erfüllten Versorgungszweck auseinander (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 19). Der Kläger befasst sich nicht mit den am Gleichheitssatz und am Zweck der Regelung orientierten Argumenten des BSG , warum es nicht auf den Auszahlungszeitpunkt, sondern darauf ankomme, ob die Versicherungssumme auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhe (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - aaO - RdNr 28 f). Das BSG führt ua ausdrücklich aus, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten beabsichtigt habe. Auch für solche Personen, die noch nicht Rentner seien, bedeute der Zufluss von Versorgungsbezügen jedenfalls eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit habe ( BSG - aaO - RdNr 24). Dass das bei einer Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital nicht mehr für Versorgungszwecke, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen Bedarfs bestimmt werden könnte, sei für deren Einbeziehung in die Beitragspflicht ohne Belang ( BSG - aaO - RdNr 26). Weshalb aus dieser Entscheidung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Entscheidung auch des vorliegenden Falls hervorgehen sollen, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 4/20
Vorinstanz: SG Münster, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1044/17