Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 30.08.2021

B 9 SB 46/21 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 46/21 B

DRsp Nr. 2021/14689

Unzulässigkeit einer Beschwerde Beschwerdeeinlegung durch einen Angehörigen einer Partei

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem gemäß § 73 Abs. 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist – hier einem bevollmächtigten Angehörigen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten und hier am 19.7.2021 eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Vertreter der Klägerin am 8.7.2021 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.8.2021 ablief, eingelegt worden ist 64 Abs 2 und 3 , § 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Weder die Klägerin selbst noch ihr bevollmächtigter Sohn gehören zu diesem vertretungsberechtigten Personenkreis (vgl § 73 Abs 4 Satz 5 SGG ). Dies ist dem Bevollmächtigten in einer Vielzahl von vor dem BSG sowohl in eigener Sache als auch als bevollmächtigter Vertreter geführten Verfahren wiederholt dargelegt worden (so bereits Senatsbeschluss vom 17.1.2011 - B 9 VG 20/10 B - RdNr 2; Senatsbeschluss vom 19.12.2012 - B 9 SB 83/12 B - RdNr 8; Senatsbeschluss vom 23.6.2015 - B 9 SB 39/15 B - RdNr 2 und für die übrigen Senate des BSG exemplarisch Beschluss vom 1.3.2013 - B 11 AL 14/13 B - RdNr 2 und Beschlüsse vom 23.12.2013 - B 14 AS 421 bis 423/13 B -, jeweils RdNr 2).

Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 5/21
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1009/20