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BSG - Entscheidung vom 17.02.2021

B 5 RE 17/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 17/20 B

DRsp Nr. 2021/4937

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Personal Trainer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass seine seit dem 1.11.2015 ausgeübte Tätigkeit als Personal Trainer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Das Berufungsgericht hat den Kläger ebenfalls als selbstständigen Lehrer und damit als versicherungspflichtig erachtet und auf die Berufung der Beklagten das stattgebende Urteil des SG Lüneburg vom 21.8.2019 aufgehoben sowie die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der im Gesetz abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung einer Revision werden vom Kläger nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht dargelegt.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Kläger formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

"ob Personaltrainer, die ihre Klienten nicht im Gruppentraining, sondern individuell betreuen, nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen."

Zur Begründung führt der Kläger aus, das BSG habe zur Rentenversicherungspflicht eines Personal Trainers noch nicht entschieden. Der Kläger nennt verschiedene erstinstanzliche Urteile, die zur Tätigkeit als Personal Trainer mit ausschließlicher Einzelkundenbetreuung ergangen sind. Der Begriff des "Lehrers" iS von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI werfe Auslegungszweifel dahin gehend auf, ob Personal Trainer den Fitness- und Aerobic-Trainern gleichzusetzen seien. Es bestehe Klärungsbedarf, ob Personal Trainer, die ausschließlich individuell Kunden betreuen, nicht regelmäßig beratend anstatt lehrend tätig seien.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine aus sich heraus verständliche abstraktgenerelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Zweifel bestehen deshalb, weil die Frage letztlich darauf zielt, ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit als Personal Trainer gegeben sind oder nicht und damit auf das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall (vgl dazu BSG Beschluss vom 18.8.2020 - B 12 R 10/20 B - juris RdNr 5). Es geht ihm nicht um die Klärung von (abstrakten) Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes, sondern vielmehr um eine vermeintlich fehlerhafte Subsumtion der von ihm ausgeübten Tätigkeit unter den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI . Erforderlich ist jedoch die Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Auslegungsfrage zu der bezeichneten Rechtsnorm des revisiblen Bundesrechts.

Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Vortrag zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9). Daran fehlt es hier.

Das BSG hat bereits entschieden, dass sich eine Beratertätigkeit rechtlich wesentlich von der Tätigkeit als Lehrer unterscheidet und deshalb nicht von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfasst wird (vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20). Das LSG nimmt in dem angegriffenen Urteil ua ausdrücklich auf diese Rechtsprechung Bezug und differenziert in seinen Entscheidungsgründen zwischen lehrenden und beratenden Tätigkeiten im Sinne des zitierten Urteils. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen. Die vom Kläger formulierte Frage stellt ausschließlich auf eine Differenzierung zwischen Gruppentraining und individueller Betreuung ab. Es wird aus der Begründung nicht erkennbar, inwiefern hierzu im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VI noch weiterer Klärungsbedarf besteht (dazu, dass der Begriff "Lehrer" keine Vorgaben zur Form des Unterrichts - insbesondere auch zur Anzahl der Teilnehmer - enthält, vgl BSG aaO RdNr 14). Soweit der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI durch das Berufungsgericht rügt, vermag die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2020 - B 5 RS 7/20 B - juris RdNr 6).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 345/19
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 407/18