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BSG - Entscheidung vom 13.04.2021

B 13 R 174/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen B 13 R 174/20 B

DRsp Nr. 2021/9737

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 1.7.2020 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

In der Beschwerdebegründung vom 5.10.2020 wird keiner der genannten Zulassungsgründe genannt und als Grundlage für den Antrag auf Revisionszulassung kenntlich gemacht. Vielmehr macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des LSG sei der Beweis ihrer "Leistungsunfähigkeit" bereits zum 31.8.2014 erbracht. Das LSG habe sich insoweit nicht nur auf ein Gutachten von H stützen dürfen, der nicht mit ausreichender Sicherheit habe feststellen können, inwieweit bereits vor 2014 von einer Aufhebung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Vielmehr habe es von den Angaben des Facharztes für Psychiatrie L ausgehen müssen, den sie - die Klägerin - seit 2011 regelmäßig aufgesucht habe und der wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, dass ihre Leistungsfähigkeit schon vor dem 31.8.2014 aufgehoben gewesen sei.

Sinngemäß kann dieser Vortrag als Rüge eines Verfahrensmangels (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) wegen Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) gedeutet werden. Jedoch kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden. Soweit sich die Beschwerdebegründung im Kern des Vortrags gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils wendet, kann auch dies dem Rechtsmittel nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Denn dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann allgemein nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 61/18
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 209/16