Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 06.05.2021

B 9 SB 6/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 6/21 BH

DRsp Nr. 2021/9732

Neufeststellung eines höheren Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Neufeststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Mit Urteil vom 18.2.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens G verneint.

Der Kläger hat am 14.3.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dafür gibt es nach Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte.

Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Vielmehr hat das LSG bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren GdB sowie des Merkzeichens G nach geltender Rechtslage geprüft und dabei die maßgebliche Rechtsprechung des Senats zugrundegelegt. Selbst wenn das LSG dabei im Einzelfall die gesetzlichen Vorgaben unzutreffend angewendet hätte, könnte dies nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 V 46/17 B - juris RdNr 8).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrensmängel hat der Kläger weder benannt noch ergeben sie sich aufgrund einer Durchsicht der Akten. Insbesondere findet sich kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag des Klägers, welchen dieser an das LSG bis zu seiner Entscheidung gerichtet haben könnte.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 4310/19
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 5770/17