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BSG - Entscheidung vom 26.05.2021

B 5 RE 7/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 7/21 B

DRsp Nr. 2021/10839

Heranziehung zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012. Er wurde erstmals im Juni 2017 zu einer Nachforderung von Beiträgen ab dem 1.1.2012 angehört. Bereits im April 2016 hatte der beklagte Rentenversicherungsträger zwecks Überprüfung der Versicherungspflicht ein Auskunftsersuchen an die Handwerkskammer gerichtet, das erst im Juni 2017 beantwortet wurde. Gegen den Beitragsbescheid (vom 23.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2018) machte der Kläger geltend, die Forderung für das Jahr 2012 sei verjährt, weil ein die Verjährung hemmendes Beitragsverfahren ihm gegenüber erst im Jahr 2017 aufgenommen worden sei. Vor dem SG war der Kläger ebenso erfolglos wie vor dem LSG (Urteile vom 29.11.2019 und 11.3.2021). Ein Beitragsverfahren iS des § 198 SGB VI sei hier bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 begonnen worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wird vom Kläger nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). In der Beschwerdebegründung muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr, vgl etwa Senatsbeschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Kläger stellt die Frage,

"ob bereits die zur Aufklärung eines Beitragssachverhalts eingeholte Auskunft bei nicht in der Sphäre des Betroffenen befindlichen Dritten ein die Verjährung hemmendes Beitragsverfahren in Gang setzt, der Betroffene also nicht einmal die Möglichkeit hat, von dem Beitragsverfahren Kenntnis zu erlangen."

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung damit eine aus sich heraus verständliche abstrakt generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht enthält. Soweit man die Frage als auf § 198 SGB VI bezogen versteht, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die insgesamt lediglich fünf Sätze umfassende Beschwerdebegründung lässt bereits jede Auseinandersetzung mit der eingehenden, durch zahlreiche Zitate untermauerten Begründung des LSG vermissen. Das einschlägige Urteil des BSG vom 27.7.2011 (B 12 R 19/09 R - SozR 4-2600 § 198 Nr 1) erwähnt der Kläger mit einem Teil des Leitsatzes. Sodann weist er lediglich darauf hin, dass in dem dort entschiedenen Fall die Behörde gegenüber dem Betroffenen tatsächlich tätig geworden war. Eine weitere Auswertung dieser Rechtsprechung erfolgt nicht. Auch die beiden folgenden Sätze, wonach sich in der Literatur die Auffassung finde, dass als Beitragsverfahren das Verwaltungsverfahren zu verstehen sei, nach Zieglmeier jedoch Voraussetzung ein nach außen wirkendes Prüfgeschäft sei, zeigen nicht auf, in welcher Hinsicht weiterer Klärungsbedarf besteht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 16/20
Vorinstanz: SG Trier, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 20/18