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BSG - Entscheidung vom 19.01.2021

B 5 R 266/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen B 5 R 266/20 B

DRsp Nr. 2021/5246

Gewährung einer höheren Regelaltersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer "Ersatzzeit" nach seinem Schlaganfall im Juni 2001. Das LSG Baden-Württemberg hat einen solchen Anspruch verneint und die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 9.9.2019 mit Urteil vom 25.9.2020 zurückgewiesen (dem Kläger zugestellt am 7.10.2020).

Der Kläger hat zunächst Revision eingelegt, diese aber nach Hinweis der Berichterstatterin für erledigt erklärt und mit Schriftsatz vom 31.10.2020 (eingegangen beim BSG am selben Tag) gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Er trägt vor, er sei zu 100 Prozent schwerbehindert und es seien die Merkzeichen aG, B und H festgestellt. Es gelte die UN-Behindertenkonvention und das Bundesteilhabegesetz, wonach ihm eine Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht werden müsse. Aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG ) müsse für eine angemessene Alterssicherung gesorgt werden. Auch solchen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung müsse eine angemessene Rente gewährt werden, die nicht mehr in der Lage seien, Beiträge zu leisten.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Keiner dieser im Gesetz abschließend aufgeführten Gründe wird von dem Kläger nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Dass aus dem Sozialstaatsprinzip der Anspruch auf eine das Existenzminimum sichernde Rente herzuleiten sei, hat der Kläger im Übrigen in keiner Weise substantiiert. Einen Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) hat er nicht geltend gemacht. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel iS des § 160a Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3277/19
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 568/19