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BSG - Entscheidung vom 16.06.2021

B 5 R 81/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen B 5 R 81/21 B

DRsp Nr. 2021/11224

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der 1957 geborene Kläger, der senegalesischer Staatsangehöriger ist und in der Bundesrepublik Deutschland ab Februar 1986 rentenrechtlich relevante Zeiten zurücklegte, begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung der Beiträge ab (Bescheid vom 14.9.2016 und Widerspruchsbescheid vom 24.2.2018). Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos (Gerichtsbescheid vom 27.5.2020 und Urteil vom 31.3.2021). Der Kläger erfülle keine der Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI .

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wird vom Kläger nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). In der Beschwerdebegründung muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr, vgl etwa Senatsbeschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdebegründung enthält bereits keine aus sich heraus verständliche abstrakt generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht. Sofern dem Vorbringen zu entnehmen ist, dass der Kläger die Wirksamkeit von § 210 SGB VI im Hinblick auf den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration bestreitet, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung hierfür. Die rechtliche Relevanz dieses Paktes für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf (vgl Präambel Ziff 7: "Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar,…."). Der Kläger setzt sich weder mit dem Geltungsbereich noch mit der Zielsetzung des Paktes näher auseinander. Die auszugsweisen Zitate aus dem Pakt - Ziel 22 Nr 38c und Ziel 6 Nr 22i - lassen nicht ausreichend erkennen, welche Regelung in welchem Kontext er für seine Auffassung fruchtbar machen will. Auch zur Vorschrift des § 210 SGB VI fehlt es an jedem substantiierten Vortrag. Soweit der Kläger sich auf einen "Abschlag der Altersrente auf 70 %" bezieht, hat er offenbar § 113 Abs 3 SGB VI in der bis zum 30.9.2013 geltenden Fassung vor Augen (aufgehoben durch Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.8.2013, BGBl I 3484). Die Verweise auf bisheriges Vorbringen ersetzen weder substantiiertes Vorbringen in der Beschwerdebegründung (vgl BSG Beschluss vom 20.4.2021 - B 13 R 229/20 B - juris RdNr 13 mwN) noch finden sich dort erhellendere Ausführungen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 168/20
Vorinstanz: SG Hannover, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 R 181/18