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BSG - Entscheidung vom 18.10.2021

B 14 AS 322/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 322/20 B

DRsp Nr. 2022/1072

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2020 - L 5 AS 343/17 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung (Divergenz) nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Divergenz in der einer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Entscheidung eines LSG gegenüber einer Entscheidung des BSG ist das Nicht-Übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, aufzuzeigen. Die Beschwerdebegründung muss beide Rechtssätze einander gegenüberstellen und erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/ Udsching, Hdb SGG , 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 196 mwN). Erforderlich ist grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Fundstellen für die zwei Rechtssätze innerhalb der beiden Entscheidungen ( BSG vom 5.5.2020 - B 14 AS 81/19 B). Zudem ist näher zu begründen, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht ( BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93/20 B). Dazu muss dargetan werden, dass das LSG anders hätte entscheiden müssen, wenn es den Rechtssatz des BSG zugrunde gelegt hätte ( BSG vom 29.4.2003 - B 4 RA 182/02 B; vgl auch BSG vom 9.6.2021 - B 14 AS 301/20 B).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Beschwerdebegründung stellt das Ergebnis der vorangegangenen Entscheidungen - des beklagten Jobcenters, des SG und des LSG - einheitlich dahingehend dar, dass alle einen Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf wegen des Umgangs mit seinen Töchtern abgelehnt hätten, weil diese Töchter bereits volljährig seien. Ob es zu dem in der Beschwerdebegründung formulierten Rechtssatz des LSG: "Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen des Umgangs mit eigenen Kindern besteht nicht, wenn diese volljährig sind", bereits an der Bezeichnung einer konkreten Fundstelle in dessen Urteil fehlt, aufgrund der davon ausgegangen werden kann, dass gerade das LSG eine eigene rechtliche Aussage hat aufstellen wollen, kann dahingestellt bleiben.

Denn jedenfalls wegen des in der Beschwerdebegründung dem BSG in dessen Urteil vom 28.11.2018 (B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30) zugeschriebenen Rechtssatzes, "… Zur Deckung von Reisekosten zum Besuch volljährige(r) Kinder in einer Sondersituation können zusätzliche existenzsichernde Leistungen zu erbringen sein", fehlt es an Ausführungen dazu, dass, angenommen, die vom Kläger dem LSG und dem BSG zugeschriebenen Rechtssätze widersprächen einander, das Urteil des LSG bei Anwendung des Rechtssatzes des BSG anders ausgefallen wäre. Denn auch nach dem vom Kläger wiedergegebenen Rechtssatz des BSG bedarf die Erbringung zusätzlicher Leistungen für Reisekosten aufgrund des Besuchs volljähriger Kinder einer Sondersituation. Diese Situation zu schildern, unterlässt der Beschwerdeführer.

Letztlich ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Kläger einen Mehrbedarf für die Monate August 2014 bis Januar 2015 geltend macht. Nachdem der Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II nicht pauschaliert gewährt wird, sondern sich nach dem richtet, was individuell unabweisbar ist (vgl von Boetticher in Münder/Geiger, SGB II , 7. Aufl 2021, § RdNr 54), hätte es näherer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung bedurft. Dazu wäre darzustellen gewesen, welche Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit Besuchen bei den Töchtern tatsächlich gehabt hat oder aus welchem anderen Grund er mit einem auf weitere Zahlungen gerichteten Leistungsantrag (vgl § 54 Abs 4 SGG ) Erfolg hätte haben können.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 343/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 78 AS 23461/14