Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 24.02.2021

B 13 R 13/21 B

Normen:
SGG § 202
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen B 13 R 13/21 B

DRsp Nr. 2021/4680

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts Pauschaler Hinweis auf die Weihnachtszeit und Urlaubszeit und die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b ;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 14.1.2021 hier eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision im ihm am 15.12.2020 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2020 Beschwerde eingelegt und wegen einer "nicht verschuldeten Notsituation" eine Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt.

II

Das Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.1.2021 abgelaufen ist 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 SGG ), einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Dies ist nicht geschehen. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist ist nicht vorgesehen.

Soweit der Kläger vorträgt, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, wäre auch ein hierin möglicherweise zu erblickender Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b ZPO ist in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und erforderlichenfalls nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben ( BSG Beschluss vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4 mwN). Der Kläger hat keine entsprechenden Bemühungen dargelegt. Dass er nach seinem Vorbringen Kontakt zu zwei namentlich nicht benannten Rechtsanwälten sowie weiteren "telefonisch kontaktierten Anwälten" gehabt habe, genügt insoweit nicht. Zudem hat der Kläger keine Nachweise für seine Bemühungen erbracht. Ebenso wenig reicht sein pauschaler Hinweis auf die Weihnachts- und Urlaubszeit sowie die mit der SARS-Cov2-Pandemie verbundenen Einschränkungen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4535/18
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 245/17