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BSG - Entscheidung vom 10.08.2021

B 5 R 219/21 B

Normen:
SGG § 202 S. 1
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 219/21 B

DRsp Nr. 2021/18622

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

Die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann – hier im Falle der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses durch eine Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2021 - S 153 SF 33/21 AB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorstehend genannten Beschluss einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b ;

Gründe

Das SG Berlin hat ein gegen die Vorsitzende der 12. Kammer des SG Berlin gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.3.2021). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 28.4.2021 gewandt, "Nichtzulassungsbeschwerde" beim BSG eingelegt und zugleich die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Beschluss des SG vom 23.3.2021 ist, worauf das SG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO liegen nicht vor. Nach diesen Bestimmungen hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht dann, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl Zöller, ZPO , 30. Aufl 2014, § 78b RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - juris RdNr 5). Das ist hier der Fall. Auch ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Rechtsanwalt 73 Abs 2 und 4 SGG ) könnte keine erfolgreiche Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss vom 23.3.2021 führen.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Berlin, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 153 SF 33/21 AB