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BSG - Entscheidung vom 15.03.2021

B 14 AS 355/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 355/20 B

DRsp Nr. 2021/6615

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Ein Rechtsanwalt wird im vorliegenden Verfahren weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zur Zulässigkeit einer Klage bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung 141 Abs 1 Nr 1 SGG ) noch zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Kostenerstattung für 2061 Bewerbungen ohne entsprechenden Nachweis formulieren können. Anhaltspunkte für eine Abweichung im Sinne einer Divergenz der Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des BSG , des BVerfG oder des GmSOGB liegen ebenso wenig vor. Zudem ist bei der im Verfahren der PKH-Prüfung gebotenen kursorischen Aktendurchsicht auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kein Anhaltspunkt für eine erfolgreiche Verfahrensrüge erkennbar; insbesondere ist der Kläger vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter angehört worden (vgl nur BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16). Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 649/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1364/18