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BSG - Entscheidung vom 02.03.2021

B 14 AS 65/20 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 65/20 BH

DRsp Nr. 2021/5966

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig wegen fehlender Beschwer und Versäumen der Berufungsfrist rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Ebenso wenig ist eine Abweichung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu erkennen.

Nach Durchsicht der Verfahrensakte ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Prozessurteil anstelle einer Entscheidung durch Sachurteil, weil das LSG zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Berufung der Klägerin nicht statthaft war. Sie ist schon durch das in vollem Umfang stattgebende Urteil erster Instanz nicht beschwert. Soweit das LSG die Berufung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen hat, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht ersichtlich. Die gemäß § 62 SGG erforderliche Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ( BSG vom 24.4.2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 9) ist erfolgt und die Klägerin ist auf die Gründe, aus denen das Gericht die Berufung für unzulässig gehalten hat, hingewiesen worden, sodass auch die Rüge einer Überraschungsentscheidung keinen Erfolg versprechen würde.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 296/19
Vorinstanz: SG Berlin, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 86/18