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BSG - Entscheidung vom 30.09.2021

B 14 AS 131/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 131/21 B

DRsp Nr. 2021/16793

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 7.4.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger sei durch die erstinstanzliche Entscheidung nur in Höhe von 119,70 Euro beschwert, weswegen die weder vom LSG noch vom SG zugelassene Berufung des Klägers gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG unzulässig sei, mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG zur Wertbestimmung bei Klagen gegen Leistungsminderungen oder Meldeaufforderungen (vgl nur BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 44/18 B - RdNr 4 f mwN) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit das LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat, obwohl das SG die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen hatte, ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich, weil der Kläger es in der Hand hatte, anstelle der von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu stellen 105 Abs 2 Satz 2 SGG ; BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - vorgesehen für SozR; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 147/21
Vorinstanz: SG Berlin, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 2633/20