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BSG - Entscheidung vom 18.05.2021

B 2 U 9/21 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen B 2 U 9/21 BH

DRsp Nr. 2021/10015

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die übrigen Rechtschutzgesuche werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Mit Faxschreiben vom 5.4.2021 hat sich der Kläger unter Angabe des Aktenzeichens " L 3 U 28/21 ER" und des Datums "10.02.21" an das LSG gewandt und ua um "Rechtsschutz und richterliche Anordnung/Verfügung" gebeten, "dass die Anwaltssozietät F" unter seinem Allianzrechtsschutz und damit für ihn kostenfrei angewiesen werde, ihn zu vertreten und "fristgerecht beim BSG -Kassel Beschwerde/Revision einzulegen" (dazu nachfolgend 1.). Das LSG hat das Rechtsschutzgesuch an das BSG weitergeleitet und eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 10.2.2021 - L 3 U 131/16 - beigefügt. Der Senat fasst diese Eingabe auch als sinngemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 10.2.2021 nebst Beiordnung der Rechtsanwälte F auf (dazu nachfolgend 2.). Das Verfahren L 3 U 28/21 ER hat das LSG als erledigt angesehen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 3.2.2011 zurückgenommen worden ist (dazu nachfolgend 3.).

1. Weder das LSG noch das BSG sind befugt, einen oder mehrere Rechtsanwälte, die von den staatlichen Gerichten unabhängige Organe der Rechtspflege sind 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ), anzuweisen, Rechtsmittel einzulegen.

2. Auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Beides ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 24.3.2021 endete 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG ), hat der Kläger weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist vielmehr erst am 15.4.2021 und somit verspätet beim BSG eingegangen.

Das LSG hat den Kläger in den dem Urteil vom 10.2.2021 beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne sein Verschulden verhindert war.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwälte F abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

3. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 3 U 28/21 ER liegt bereits keine vorinstanzliche Entscheidung vor, die vor dem BSG angefochten werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 131/16
Vorinstanz: SG München, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 156/13