Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 03.03.2021

B 13 R 263/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen B 13 R 263/20 B

DRsp Nr. 2021/10007

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe

I

Der Kläger hat sich zunächst mit einer E-Mail vom 28.10.2020 gegen das ihm am 17.3.2020 in Marokko zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 22.1.2020 gewandt und mitgeteilt, er "möchte Rechtsmittel einlegen", könne sich aber wegen seiner "finanziellen Lage keinen Anwalt leisten". Er habe weder Einkommen noch Vermögen. Nach einem Hinweis im Schreiben des Senats vom 3.11.2020 auf die Formunwirksamkeit seiner E-Mail und die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Übersendung eines Formulars zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger das ausgefüllte und unterzeichnete Erklärungsformular mit einem am 8.12.2020 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag vorgelegt.

II

Der Senat wertet das klägerische Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) iVm § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 und § 1077 Abs 2 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § Nr 2 und 6; BVerfG <Kammer> NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des Bayerischen LSG ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete drei Monate nach Zustellung des Urteils in Marokko, also am 17.6.2020 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG , BSGE 40, 40 = SozR 1500 § Nr ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder ein wirksamer Antrag auf PKH noch das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 379/19
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 245/19