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BSG - Entscheidung vom 24.11.2021

B 9 V 26/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen B 9 V 26/21 B

DRsp Nr. 2022/1078

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm zunächst am 25.5.2021 mit falscher Rechtsmittelbelehrung und am 12.8.2021 erneut zugestellten Urteil des LSG mit korrekter Rechtsmittelbelehrung mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 10.6.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.6.2021 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig sowie mit weiterem, hier am 15.6.2021 eingegangenem Schreiben zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht wird (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN).

Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 12.11.2021 endete 160a Abs 1 Satz 2, § 87 Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ; vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG ), ist nicht ersichtlich.

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

Das von dem Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 3709/20
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 VS 2209/19