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BSG - Entscheidung vom 15.11.2021

B 5 R 295/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen B 5 R 295/21 B

DRsp Nr. 2022/588

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einer am 20.10.2021 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG Berlin abgegebenen Erklärung "Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht" gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.9.2021 (dem Kläger zugestellt am 6.10.2021) eingelegt und "Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Rechtsanwalts" beantragt. Das zunächst an das LSG Berlin-Brandenburg weitergeleitete Protokoll ist am 5.11.2021 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen. Mit Datum vom selben Tag hat sich der Kläger per Telefax unmittelbar an das BSG gewandt und ua beantragt, "die Entscheidungsträger anzuordnen, die Anträge des Antragstellers, Klägers und Berufungsklägers zu entscheiden." Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 8.11.2021 endete 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht innerhalb der Frist vorgelegt.

Der Kläger wurde bereits durch die zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der LSG-Entscheidung und zudem mit Hinweis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am SG Berlin (protokolliert am 20.10.2021) darüber belehrt, dass auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne eigenes Verschulden verhindert war. Ein entsprechender Vordruck wurde dem Kläger am 20.10.2021 anlässlich seiner Vorsprache vor dem SG Berlin sogar ausgehändigt.

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Der Vertretungszwang in den Verfahren vor dem BSG soll gewährleisten, dass das Vorbringen eines Beteiligten von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten auf rechtliche Relevanz geprüft und in angemessener Weise dem Gericht vorgetragen wird. Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist folglich gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 259/21
Vorinstanz: SG Berlin, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 831/16