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BSG - Entscheidung vom 10.08.2021

B 9 V 24/21 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 9 V 24/21 B

DRsp Nr. 2021/14674

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 26.5.2021 zugestellten Beschluss des LSG mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 6.6.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl zB Senatsbeschluss vom 16.11.2020 - B 9 SB 62/20 B - juris RdNr 4 mwN) Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.6.2021 endete 160a Abs 1 Satz 2 SGG ), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

2. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die sinngemäße Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des LSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 15/20
Vorinstanz: SG Fulda, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VE 4/19